Hallo
vielleicht hat jemand von euch Prozesserfahrung und kann mir eine Auskunft geben.
Die ARGE verwendet, in einer von mir geführten Klage einige Urteile von verschiedenen Gerichten gegen mich.
Die meisten Urteile sind veröffentlicht unter
www.sozialgerichtsbarkeit.de, einige Urteile sind jedoch nicht veröffentlich.
Ist die ARGE nun verpflichtet mir die nicht veröffentlichten Urteilstexte auch zugänglich zu machen oder nicht.
Immerhin werden diese gegen mich vor Gericht verwendet.
Die ARGE empfahl mir feundlicherweise mich bei juris (kostenpflichtig)anzumelden. Sehr lustig.
Nach § 15 SGB I ist sie als Leistungsträger zur Auskunft verplichtet. Lieg ich falsch, wer kennt sich aus?
SGB I § 15 Auskunft
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf
alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
Ach übrigens: "In den verdorbensten Staaten gibt es die meisten Gesetze." (Tacitus)
Danke
Gruß
nawtor<br><br>Post geändert von: nawtor, am: 12/12/2007 13:23