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hallo!
diesen widerspruch auch bitte in die downloads einfügen unter dem thema: widerspruch gegen die leistungskürzung bei krankenhausaufenthalt!
Name des Absenders Straße PLZ und Ort
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Ihre Nachricht vom:
ARGE
Ansprechpartner Tel./Fax:
Straße E-Mail:
PLZ Ort Ort, Datum
Betreff: Ihren Bescheid vom ..., mir zugegangen am ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen Ihren Bescheid vom ... lege ich hiermit Widerspruch ein, denn dieser ist rechtswidrig und verletzt mich in meinen Rechten .
Mit Bekanntgabe vom .. haben Sie mir mitgeteilt, dass auf Grund des Aufenthalts im Krankenhaus vom .. bis zum .. mein monatlicher Regelsatz gekürzt wird.
Als Rechtsgrundlage benennen Sie , dass die Verpflegung im Krankenhaus Einkommen nach § 11 SGB 2 wäre.
Ihre Rechtsauffassung teile ich nicht und ich bin auch der Meinung, dass Ihr Bescheid rechtswidrig ist , denn für die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes darf die Regelleistung nach dem SGB 2 nicht mit der Begründung abgesenkt werden, dass im Krankenhaus eine kostenfreie Verpflegung zur Verfügung gestellt wird.
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB 2 insbesondere die Ernährung, Kleidung, Körperpflege, den Hausrat, die Haushaltsenergie, den Bedarf des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt, sowie eine Teilnahme am kulturellen Leben. Hierfür erhalten die Hilfebedürftigen nach § 20 Abs. 2 SGB 2 eine monatliche Pauschale in Höhe von 345,00 EUR.
Der Lebensunterhalt, der im Sinne von § 9 SGB 2 sichergestellt sein muss, umfasst insbesondere den Regelbedarf (§ 20 SGB II) und die Unterkunfts- und Heizungskosten, sofern diese tatsächlich entstehen und angemessen sind. Der insoweit zu berücksichtigende Regelbedarf wird im Bereich des SGB II nicht individuell ermittelt. Er wird vielmehr in § 20 Abs. 1 und 2 SGB II pauschal festgesetzt auf einen Betrag in Höhe von 345 Euro, mit dem der dort beispielhaft aufgezählte wesentliche Bedarf abgedeckt soll.
Eine abweichende Festlegung der Bedarfe ist im übrigen ausgeschlossen, wie der zum August 2006 angefügte § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II klarstellt. Nicht zuletzt ergibt ein Umkehrschluss aus § 7 Abs. 4 SGB II, dass stationäre Unterbringungen wenigstens bis zu einer Dauer von sechs Monaten bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende keine negativen Auswirkungen haben (so ausdrücklich SG Detmold, Beschluss vom 10.01.2006 - S 9 AS 237/05 ER). Eine gesetzeskonforme Kürzung des Anspruchs auf die Regelleistung kann höchstens in Anwendung von § 11 SGB II erfolgen, wonach je nach individueller Situation Einkommen zu berücksichtigen ist.
Die während des Krankenhausaufenthaltes gewährte Verpflegung stellt jedoch kein berücksichtigungsfähiges Einkommen im Sinne von § 11 SGB 2 dar, sondern ist als zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II unberücksichtigt zu lassen.
Nach dieser Vorschrift sind zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Durch die Gewährung von Verpflegung während eines Krankenhausaufenthaltes wird die Lage des Empfängers auch nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären, so auch zutreffend SG Berlin S 93 AS 9826/06 vom 24.04.2007.
Der alte Bescheid ist aufzuheben und ein neuer rechtsmittelfähiger Bescheid im Sinne der §§ 33 und 35 SGBX ist zu erstellen.
Mit freundlichen Grüßen
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