Der Kinderzuschlag ist für Eltern ebenso wie für Pflege- oder Stiefeltern gedacht, die zwar eigenes Geld verdienen, damit aber nicht zusätzlich den Lebensunterhalt ihrer minderjährigen Kinder finanzieren können.
Um diese Leistung zu bekommen, muss zunächst ein Anspruch auf Kindergeld vorliegen. Außerdem dürfen weder Arbeitslosengeld II, noch Sozialgeld oder Sozialhilfe bezogen werden. Sobald die Kinder volljährig werden, entfällt der Kinderzuschlag. Das gilt auch für Kinder, die noch in der Ausbildung stecken oder arbeitslos sind.
www.eltern.de/beruf_geld/recht_geld/kinderzuschlag.html?p=1