HalliHallo,
zu diesem Thema gabs doch auch mal ein Urteil.
Hab mal etwas nachgeforscht und folgendes hier gefunden.
"Rauchen in der Wohnung verpflichtet nicht zur Renovierung
Der BGH hat erneut zu der (nicht gegebenen) Renovierungspflicht bei starren Fristen im Mietvertrag Stellung bezogen. Daneben hat er auch entschieden, daß das Rauchen in der Wohnung (normalerweise) keine Renovierungs- bzw. Schadensersatzpflicht auslöst:Der Kläger kann Schadensersatz auch nicht wegen der von ihm geltend gemachten Verunreinigungen der Wohnung durch Nikotinrückstände verlangen, weil die Beklagten insoweit keine vertragliche Pflicht verletzt haben. Der Mieter ist zur Nutzung des gemieteten Wohnraums innerhalb der durch die vertraglichen Vereinbarungen gezogenen Grenzen berechtigt (§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB). Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten (§ 538 BGB). Liegt eine wirksame, das Rauchen in der Wohnung einschränkende Vereinbarung nicht vor, verhält sich ein Mieter, der in der gemieteten Wohnung raucht und hierdurch während der Mietdauer Ablagerungen verursacht, grundsätzlich nicht vertragswidrig. Der Bundesgerichtshof hat offen gelassen, ob ausnahmsweise eine vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht mehr umfasste Nutzung …"
Quelle:
www.jurablogs.com/meldungen/2006/06/28/47762/
Aber bitte nicht Rauchen!
Mieter dürfen in den angemieteten Räumlichkeiten rauchen und müssen beim Auszug aus der Wohnung keinen Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen "übervertragsmäßiger Nutzung" fürchten. Auch bei intensivem Rauchen werde die Grenze des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache nicht überschritten. Bei Wohnraummietverhältnissen bestehe der Vertragszweck darin, dem Mieter gegen Zahlung der Miete einen Freiraum für seine Lebensführung zu gewähren. Im Zuge dieser Lebensgestaltung stehe es dem Mieter frei, in der Wohnung zu rauchen bzw. seine Gäste rauchen zu lassen. Dass dies zwangsläufig zu einer Ablagerung von Schadstoffen auf Tapeten, Decken, Gardinen usw. führen müsse, sei unabänderlich, so eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg (333 S 156/00). Auch starke
Nikotinablagerungen rechtfertigen nach Meinung der Richter aber keinen Schadensersatzanspruch des Vermieters. (LG Landau/Pfalz 1 S 125/01)
Nach ganz überwiegender Rechtsprechung gilt dies aber nur für den Fall, dass im Mietvertrag nichts anderes, also etwa keine ausdrückliche "Nichtraucherklausel" vereinbart wurde.
Im Übrigen werden die rechtmäßig vereinbarten Verpflichtungen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht berührt.
Quelle:
www.immonet.de/index.php?id=1206
Also Lady wie du siehst und wie auch meine Zwei Kollegen schon geschrieben haben..............alles Quatsch mit dicker Soße was die Vermieterin und auch der Anwalt da von sich geben.
Lass dir ja nichts anderes Einreden.
Liebe Grüße
ramona35